Novemberhilfe
Unser Blog soll nicht nur informieren, sondern vor allem auch ganz legale Möglichkeiten der Steuerersparnis aufzeigen. Aus diesem Grund greifen wir aktuelle Themen aus unserer Beratungspraxis auf, die helfen sollen, Steuern zu sparen.
Aus aktuellem Anlass gehen wir auf folgende aktuelle Frage ein:
Müssen Sie aufgrund des Lockdowns Ihr Unternehmen schließen oder sind Sie mittelbar von der Schließung betroffen?
Dann sollten Sie unbedingt die attraktive Förderung „Novemberhilfe“ in Anspruch nehmen.
Gerne prüfen wir unverbindlich, ob Sie von der Novemberhilfe profitieren können. Füllen Sie einfach das unten stehende Formular aus und wir melden uns umgehend persönlich bei Ihnen.
1. Antragsberechtigt
sind alle Unternehmer, Freiberufler, Soloselbständige, Vereine und sonstige Einrichtungen, die aufgrund des Lockdowns ihr Unternehmen schließen mussten.
- Dazu zählen v.a. Gastronomen, Hoteliers, Kulturschaffende, Kino-, Fitnessstudio- oder Yogastudiobetreiber.
Daneben auch indirekt betroffene Unternehmer, d.h. Unternehmen die mindestens 80% ihres Umsatzes mit den vorgenannten Unternehmen erzielen, z.B. Lieferanten der Gastronomie
2. Die Förderhöhe
beträgt 75% des Netto-Umsatzes im November 2019. Die Förderung wird taggenau für jeden Tag der Schließung des Unternehmens im November 2020 gewährt. Wichtig ist:
- Umsatz im November 2020: Ein im November 2020 erzielter Umsatz (z.B. Außerhausverkauf, Online-Kurse) schließt die Förderung nicht aus. Erst ab einer Höhe von 25% des Novemberumsatzes 2019 wird er auf die Förderung angerechnet.
- Kurzarbeitergeld: Wird für November KUG gewährt, wird dies auf die Novemberhilfe angerechnet.
- Überbrückungshilfe II: Wird für November Überbrückungshilfe II gewährt, wird diese Hilfe ebenfalls angerechnet. (vgl. zur Überbrückungshilfe II: https://www.gfp-beratung.de/2020/11/13/corona-krise-ueberbrueckungshilfe-ii/)
- Rückzahlung? Die Förderung ist nicht zurückzuzahlen. Es sei denn, die gemachten Angaben/Schätzungen waren zu hoch.
3. Start der Auszahlung
Die die Antragstellung ist seit dem 25. November möglich. Die Auszahlung soll laut Bundesfinanzministerium schnell erfolgen.
4. Antragsstellung
Der Antrag ist weiterhin nur über einen Steuerberater oder Rechtsanwalt möglich. (Ausnahmen bestehen nur bei Soloselbständigen)
5. Ausblick
Aufgrund der Verlängerung des Lockdowns bis Weihnachten ist mit einer entsprechenden Verlängerung i.S. einer Dezemberhilfe zu rechnen.
Nutzen Sie unbedingt die Fördermöglichkeit!
Wir unterstützen Sie selbstverständlich gerne und prüfen unverbindlich die Voraussetzungen der Überbrückungshilfe! Füllen Sie einfach das folgende Formular aus und wir melden uns umgehend persönlich bei Ihnen.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag stellt weder eine verbindliche Steuer- noch Rechtsberatung
dar.
Es handelt sich um eine vereinfachte Darstellung. Sollten Sie eine konkrete Umsetzung in Betracht ziehen, empfehlen wir dringend die Beratung durch Ihren Steuerberater und/oder Rechtsanwalt.
Dieser Beitrag kann gerne verwendet werden, sofern auf die Urheberschaft unserer Kanzlei hingewiesen wird.