Corona Krise – Überbrückungshilfe II
Unser Blog soll nicht nur informieren, sondern vor allem auch ganz legale Möglichkeiten der Steuerersparnis aufzeigen. Aus diesem Grund greifen wir aktuelle Themen aus unserer Beratungspraxis auf, die helfen sollen, Steuern zu sparen.
Aus aktuellem Anlass gehen wir auf folgende aktuelle Frage ein:
Wichtig: Antrag ist nur bis zum 31.01.2021 möglich
DIE wirtschaftlichen Herausforderungen des Jahres 2020 bestehen ungemindert fort.
Nachdem die Überbrückungshilfe I im Sommer aufgrund der hohen Hürden für viele Unternehmen (die sie sehr gebraucht hätten) nicht erreichbar war, hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe II deutlich reduziert.
- Antragsberechtigt sind nun Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler die
- einen Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten erleben mussten
- oder die im Zeitraum April bis August 2020 insgesamt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat erzielten.
- Die Förderhöhe orientiert sich an den Fixkosten und bemisst sich in Abhängigkeit des Umsatzrückganges in den Monaten September- Dezember 2020 im Vergleich zu 2019. Die Förderhöhe beträgt:
- 90% der Fixkosten (u.a. teilweise Gehälter, Miete, Versicherungen, laufende Steuerberaterkosten) bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
- 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
- 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30%
Kosten des Antrages: Die geförderten Kosten umfassen auch die Kosten des
Antrages! D.h. die Antragskosten werden bis zu 90% gefördert.
Antragstellung: Der Antrag ist weiterhin nur über einen Steuerberater oder Rechtsanwalt möglich.
Wichtig: Die Rahmenbedingungen sind deutlich günstiger als bei der Überbrückungshilfe I. Auch Unternehmen, die die Voraussetzungen der Überbrückungshilfe I nicht erfüllt haben, könnten von der Überbrückungshilfe II profitieren.
Nutzen Sie unbedingt die Fördermöglichkeit!
Wir unterstützen Sie selbstverständlich gerne und prüfen unverbindlich die Voraussetzungen der Überbrückungshilfe!
Schreiben Sie uns eine E-Mail an kontakt@gfp-beratung.de oder füllen Sie das folgende Formular aus und wir melden uns umgehend bei Ihnen.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag stellt weder eine verbindliche Steuer- noch Rechtsberatung dar.
Es handelt sich um eine vereinfachte Darstellung. Sollten Sie eine konkrete Umsetzung in Betracht ziehen, empfehlen wir dringend die Beratung durch Ihren Steuerberater und/oder Rechtsanwalt.
Dieser Beitrag kann gerne verwendet werden, sofern auf die Urheberschaft unserer Kanzlei hingewiesen wird.