Corona Krise – Soforthilfe /Liquiditätshilfe (Aktualisierung)
Unser Blog soll nicht nur informieren, sondern vor allem auch ganz legale Möglichkeiten der Steuerersparnis aufzeigen. Aus diesem Grund greifen wir aktuelle Themen aus unserer Beratungspraxis auf, die helfen sollen, Steuern zu sparen.
Aus aktuellem Anlass gehen wir auf folgende aktuelle Frage ein:
Als eine erste Maßnahme zur Überbrückung der Liquiditätsengpässe, welche einen Großteil der Unternehmen aufgrund der Corona-Krise, insbesondere der vorübergehenden Schließung der Unternehmen treffen, wurde die Soforthilfe eingeführt (Unseren Blogartikel hierzu finden Sie auf unser Webpage). Diese wurde zwischenzeitlich um eine Bundeshilfe ergänzt.
Soforthilfe
Die Höhe der Bundessoforthilfe übersteigt die ursprüngliche Hilfe Bayerns. Die Hilfe ist der Höhe nach begrenzt, aber immerhin ein Tropfen auf den heißen Stein:
- bis zu 5 Beschäftigte max. 9.000 Euro,
- bis zu 10 Beschäftigte max. 15.000 Euro,
- bis zu 50 Beschäftigte max. 30.000 Euro,
- bis zu 250 Beschäftigte max. 50.000 Euro.
Voraussetzung
- Die Soforthilfe gilt für Unternehmen, Einzelunternehmer mit/ohne Angestellte, Soloselbständige, Freiberufler, Künstler.
- Der Zuschuss dient der Überbrückung eines beruflichen Liquiditätsengpasses. D.h. wenn die laufenden betrieblichen Kosten aufgrund Corona nicht mehr gedeckt werden können. Bei Unternehmen mit einem laufenden Geschäftsbetrieb ist das i.d.R. der Fall.
Freiberufler / Künstler / Home Office Tätige
Was ist, wenn man keine Kosten hat, da man kein „Ladengeschäft“ betreibt, jedoch das Geld zwingend für private Ausgaben benötigt?
Völlig zurecht wird kritisiert, dass die Regelung an der Lebenswirklichkeit vieler Selbständiger und Künstler vorbeigeht. Deren betriebliche Kosten sind i.d.R. minimal. Ihr Problem ist vielmehr, dass sie nichts verdienen (Kurzarbeitergeld erhalten nur Arbeitnehmer).
Hier wird erwartet, dass entweder eine Klarstellung dahingehend getroffen wird, dass die Soforthilfe auch für private Ausgaben verwendet werden kann, oder dass eine eigene Hilfsmaßnahme/Grundeinkommen geschaffen wird (alternativ droht diesen Berufsgruppen Hartz IV.).
Die Bayerische Staatsregierung hat nunmehr eine monatliche Unterstützung in Höhe von 1.000 EUR angekündigt. Die Details hierzu, v.a. die Frage, wer als Künstler anzusehen ist, sind allerdings noch unklar.
Antragstellung
Der Antrag ist in Bayern elektronisch zu stellen, und zwar unter:
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Nutzen Sie bitte die Möglichkeit, wenn Sie von der Corona-Krise betroffen sind!
Update?
Die stattlichen Hilfsmaßnahmen werden derzeit mit heißer Nadel gestrickt und fortlaufend konkretisiert, angepasst oder geändert. Daher ist es unumgänglich, sich vor Tätigwerden noch einmal zu versichern, dass die rechtlichen Voraussetzungen weiterhin bestehen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag stellt weder eine verbindliche Steuer- noch Rechtsberatung dar.
Es handelt sich um eine vereinfachte Darstellung. Sollten Sie eine konkrete Umsetzung in Betracht ziehen, empfehlen wir dringend die Beratung durch Ihren Steuerberater und/oder Rechtsanwalt.
Dieser Beitrag kann gerne verwendet werden, sofern auf die Urheberschaft unserer Kanzlei hingewiesen wird.